Genossenschaftsanteile

    Zahlreiche Kapitalanleger sind dadurch geschädigt, dass sie Genossenschaftsanteile an der Euranova Wohnungsbaugenossenschaft e.G. erworben haben, um die staatliche Eigenheimförderung zu erhalten.

    Das Finanzamt fordert nunmehr bei den betroffenen Genossen die bereits gewährte Eigenheimzulage zurück und das finanzierende Kreditinstitut besteht auf Durchführung des Darlehensvertrags.

    Hierbei verhielt es sich so, dass die Kunden damit geworben wurden, dass durch den Erwerb von Genossenschaftsanteile die staatliche Eigenheimförderung beansprucht werden könnte, ohne selbst zu bauen.

    Insoweit hieß es groß herausgestellt in dem verwendeten Prospekt „ Das Geschenk vom Staat… erhalten Sie durch den Erwerb von Genossenschaftsanteilen.“

    Ein an sich viel versprechendes Konzept.

    Dies insbesondere auch deshalb, weil eine den Erwerb des Genossenschaftsanteils finanzierende Bank gleich mitvermittelt wurde.
    Insoweit handelte es sich um die Privatbank Reithinger GmbH und Co KG.

    Zwischenzeitlich mussten jedoch zahlreiche Anleger ein böses Erwachen erleben.

    Es verhielt es sich nämlich so, dass die steuerlichen Vorgaben für die Gewährung der Eigenheimförderung durch die Genossenschaften nicht erfüllt worden sind.

    Diese hat zum Schaden des Anlegers unmittelbar zur Folge, dass die bereits gewährte Eigenheimzulage durch das Finanzamt unter Ausnutzung von Zwangsmaßnahmen bis hin zur Kontenpfändung zurückgefordert wird.

    Im Ergebnis hat der Anleger also einen Genossenschaftsanteil erworben, welcher für ihn wirtschaftlich uninteressant ist, dies zudem über die Aufnahme eines Darlehens.

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss der Kapitalanleger in dieser Situation jedoch nicht der Leidtragende bleiben.

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat der Kapitalanleger gegebenenfalls die Möglichkeit, den entstandenen Schaden gegenüber dem Anlagevermittler geltend zu machen.

    Dies insbesondere dann, wenn mit dem Anlagevermittler ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist.

    Der Anlagevermittler ist in der Regel im Interesse des Kapitalsuchenden mit dem Vertrieb einer bestimmten Kapitalanlage befasst.
    Zwischen ihm und dem Kapitalanleger kommt in der Regel stillschweigend, das heißt ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung, ein Beratungsvertrag zu Stande.

    Dies selbstverständlich dann, wenn der Vermittler für seine Leistung ein Entgelt von dem Kapitalanleger erhält, jedoch auch selbst dann, wenn der Vermittler unentgeltlich für den Kapitalanleger tätig wird.

    Ist ein solcher Beratungsvertrag ausdrücklich oder stillschweigend zu Stande gekommen, treffen den Anlagevermittler hieraus gegenüber dem Kapitalanleger zahlreiche Schutz- und Aufklärungspflichten.

    Insbesondere darf der Anlagevermittler keinen für den Kapitalanleger relevanten Wissensvorsprung über die betreffende Kapitalanlage für sich behalten.

    Der Vermittler muss den Kapitalanleger richtig und vollständig über alle für die Anlage wichtigen tatsächlichen Umstände informieren.

    Er ist verpflichtet, das Anlagekonzept auf wirtschaftliche Plausibilität zu prüfen.
    Verschweigt er, dass seine positive Beurteilung ausschließlich auf nicht überprüften Informationen des betreffenden Unternehmens selbst beruhte, handelt er pflichtwidrig.

    Des Weiteren muss der Anlagevermittler darauf hinweisen, wenn er von dem Kapitalsuchenden eine Innenprovision erhält.

    Er muss sich insbesondere auch das Verhalten seiner Untervermittler zurechnen lassen.

    Hat der Anlagevermittler gegen diese Verpflichtungen schuldhaft verstoßen und ist dem Kapitalanleger daraus ein Schaden entstanden, so haftet der Anlagevermittler diesem hierfür.

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat der Kapitalanleger gegebenenfalls die Möglichkeit, den entstandenen Schaden gegenüber der vermittelnden Bank geltend zu machen.

    Dies insbesondere dann, wenn mit der Bank ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist.

    Dies geschieht in der Regel stillschweigend, das heißt ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung und zwar schon dann, wenn die Bank erkennt oder erkennen musste, dass der Kapitalanleger das Ergebnis der Beratung zur Grundlage seiner Anlageentscheidung machen will.

    Die Bank schuldet dann auf Grundlage des Beratungsvertrages eine anlegergerechte und anlagegerechte Beratung.

    Anlegergerechte Beratung bedeutet insoweit, dass die Bank das Anlageziel des Kunden und sein einschlägiges Fachwissen abklären muss.
    Die Bank muss erfragen, in wieweit der Kapitalanleger bereit ist, bei der Kapitalanlage Risiken einzugehen.


    Dies hat beispielsweise zur Folge, dass die Bank gegenüber einem konservativen Anleger ohne Fachwissen nur solche Anlagen empfehlen darf, bei denen alle Risiken weitgehend ausgeschlossen sind.

    Anlagegerechte Beratung bedeutet insoweit, dass die Bank keinen für den Kapitalanleger relevanten Wissensvorsprung für sich behalten darf und über alle Eigenschaften und Risiken, die für die Anlageentscheidung Bedeutung haben, richtig und vollständig informieren muss.

    Dies gilt in gleicher Weise für allgemeine und spezielle Risiken des Anlageobjekts.

    Ist die Bank zu einer eigenen Bonitätsprüfung nicht in der Lage, muss sie den Kapitalanleger hierüber unzweideutig informieren.

    Verstößt die finanzierende Bank schuldhaft gegen diese Pflichten, so muss sie dem Kapitalanleger den hierdurch entstandenen Schaden ersetzen.

    Dem Kapitalanleger ist das sogenannte negative Interesse zu ersetzen, das heißt der Kapitalanleger muss so gestellt werden, wie er stünde, wenn er die betreffende Kapitalanlage nicht getätigt hätte.

    Insbesondere kann die betreffende Bank von dem Kapitalanleger nicht die Rückzahlung eines zur Vornahme der Kapitalanlage gewährten Darlehens verlangen.

    Hat der Kapitalanleger eigenes Vermögen eingesetzte, ist ihm dieses nebst der üblichen Verzinsung vollumfänglich zu erstatten.

    Die zu Grunde liegende Rechtsmaterie ist im Detail durch umfangreiche Rechtsprechung ausgestaltet. 
    Da diese bei der Geltendmachung von Ansprüchen zu berücksichtigen ist, sollte insoweit anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.



    In zahlreichen Konstellationen besteht die Möglichkeit, sich von den gegenüber der Genossenschaft oder der finanzierenden Bank eingegangenen Zahlungsverpflichtungen zu lösen oder im Falle des  Einsatzes des Privatvermögens geleistete Zahlungen zurück zu erhalten.


    Hieran ändert es auch nichts, dass die Privatbank Reithinger GmbH und Co KG am 02.08.2006 durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geschlossen worden ist

    Insoweit ist es ratsam, einen in diesem Bereich versierten Rechtsanwalt sowie einen Steuerberater hinzuzuziehen, um der Genossenschaft, der Bank und dem Finanzamt auf Augenhöhe begegnen zu können.

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