Versicherungsrecht

    Das Versicherungsrecht zeichnet sich durch eine Vielzahl verschiedenartiger Versicherungsbereiche („Versicherungssparten“) aus.

    Hierbei handelt es sich insbesondere um die Bereiche:

    • Krankenversicherung
    • Kaskoversicherung 
    • Hausratversicherung
    • Wohngebäudeversicherung
    • Feuerversicherung
    • Einbruchdiebstahlversicherung
    • Reisegepäckversicherung
    • Reise-Rücktrittskostenversicherung
    • Haftpflichtversicherung
    • Rechtsschutzversicherung
    • Lebensversicherung
    • Berufsunfähigkeitsversicherun
    • Unfallversicherung

    Darüber hinaus besteht eine Vielzahl weiterer Versicherungen, wobei die Versicherungswirtschaft zusätzlich ständig neue Versicherungsprodukte entwickelt.

    In den vergangenen Jahrzehnten hat sich das Versicherungsrecht zudem immer weiter von dem allgemeinen Zivilrecht fortentwickelt, so dass versicherungsrechtliche Problematiken für den Versicherungsnehmer kaum zu durchschauen sind.

    Die Anwaltschaft hat hierauf reagiert und mit dem Fachanwalt für Versicherungsrecht eine entsprechende Spezialisierung geschaffen.

    Die Bezeichnung als Fachanwalt wird einem Rechtsanwalt nur dann durch die Rechtsanwaltskammer verliehen, wenn dieser in einem Prüfungsverfahren sowohl umfangreiche theoretische Kenntnisse als auch große praktische Erfahrung auf dem Gebiet des Versicherungsrechts nachgewiesen hat.

    Hierdurch ist gewährleistet, dass der Anwalt als Fachanwalt für Versicherungsrecht sowohl dem Versicherer als auch dem auf das Versicherungsrecht spezialisierten Richter „auf Augenhöhe“ begegnen kann.

    Die Vertretung durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht ist deshalb dringend zu empfehlen.

    Die anwaltliche Vertretung sollte auch möglichst früh beginnen, damit nicht durch die Unerfahrenheit in der Korrespondenz mit Versicherern Probleme geschaffen werden, welche später nur noch schwer auszuräumen sind.

    In der Praxis treten bei der Geltendmachung versicherungsrechtlicher Ansprüche häufig die folgenden Probleme auf:

    • Der Versicherer beruft sich darauf, dass der geltend gemachte Anspruch nicht vom Versicherungsumfang erfasst oder nach den Versicherungsbedingungen von der Versicherung ausgeschlossen sein soll:

    Hier ist nicht lediglich Kenntnis des Versicherungsvertragstextes und der Versicherungsbedingungen, sondern insbesondere des Versicherungsvertragsgesetzes und der Rechtsprechung in den vergangenen Jahrzehnten erforderlich.

    Nicht selten berufen sich Versicherer auf Vertragsklauseln, deren Unwirksamkeit seit geraumer Zeit durch die Rechtsprechung festgestellt ist.

    • Der Versicherer beruft sich darauf, dass mündliche Zusagen bei Abschluß des Versicherungsvertrags nicht abgegeben oder nicht verbindlich seien:

    Die Rechtsprechung hat hierzu bereits eine Vielzahl von Fallgestaltungen überprüft und in zahlreichen Fallgestaltungen festgestellt, dass der Einwand des Versicherers unberechtigt ist.

    Insbesondere ist hierzu die sog. „Auge-und-Ohr-Rechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs ergangen.

    Bei Kenntnis dieser umfangreichen Rechtsprechung ist der Anspruch gegen den Versicherer häufig durchsetzbar.

    • Der Versicherer beruft sich darauf, dass der Anspruch zu spät geltend gemacht oder zu spät eingeklagt worden sei:

    Die bestehenden Fristen sind unbedingt zu beachten, werden jedoch immer wieder durch die Versicherer falsch berechnet. Dies gilt insbesondere, wenn bereits mit dem Versicherer korrespondiert wurde, wodurch bestehende Fristen automatisch verlängert worden sein können.

    Es bestehen zudem zahlreiche Konstellationen, bei welchen Ansprüche zwar nicht den vertraglichen Vorgaben entsprechend zeitnah geltend gemacht wurden, dies jedoch nach der Rechtsprechung ohne negative Folgen ist.

    • Der Versicherer beruft sich darauf, dass der Versicherungsfall durch den Versicherungsnehmer oder einen Repräsentanten selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sein soll ( § 61 VVG):

    Hierbei ist genau zu differenzieren, wer gegebenenfalls als Repräsentant des Versicherungsnehmers anzusehen ist, darüber hinaus auch welche Handlungen als grob fahrlässig zu bewerten sind.

    In der Rechtsprechung sind hierzu tausende von Entscheidungen ergangen, durch welche sich eine komplexe Rechtslage ergeben hat, welche zu berücksichtigen und dem Versicherer entgegenzuhalten ist.

    Entscheidungen sind insoweit häufig auch Fragen der Beweislast, so dass auch hier entsprechende Kenntnisse erforderlich sind.

    Gerade bei diesem Problemkreis können bei angemessener anwaltlicher Vertretung Ansprüche gegen den Versicherer durchgesetzt werden, welche andernfalls nicht hätten verwirklicht werden können.

    • Der Versicherer beruft sich darauf, dass der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Versicherungsvertrags  (beispielsweise zu Gesundheitsfragen) falsche oder unzureichende Angaben gemacht habe:

    Es sind zahlreiche Entscheidungen dazu ergangen, welche Angaben des Versicherungsnehmers überhaupt erforderlich waren.

    Selbst wenn jedoch erforderliche Angaben nicht gemacht worden sein sollten, muss dies nach der Rechtsprechung nicht zwangsläufig zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen.

    Bei Kenntnis dieser Rechtsprechung kann zahlreichen Einwänden des Versicherers erfolgreich entgegengetreten werden.

    • Der Versicherer beruft sich darauf, dass die Angaben bei Meldung des Versicherungsfalls unklar oder widersprüchlich und deshalb nicht glaubhaft seien:

    Gerade dieser Einwand ist bei angemessener anwaltlicher Vertretung vermeidbar. Der Rechtsanwalt spricht die „Sprache des Versicherers“ und trägt dafür Sorge, dass der Versicherungsfall dem Versicherer angemessen dargelegt wird.

    Die anwaltliche Vertretung sollte so früh wie möglich erfolgen.

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