Haftpflichtversicherung

    1. Die Haftpflichtversicherung ist sicherlich eine der am meisten verbreiteten Versicherungen und stellt eine unverzichtbare Absicherung gegen teilweise unüberschaubare Haftungsrisiken dar.

    Durch die Haftpflichtversicherung soll erreicht werden, dass der Versicherungsnehmer (und eventuell mitversicherte Personen) vor den wirtschaftlichen Folgen ihrer eigenen Haftung anderen Leuten gegenüber geschützt werden.

    Dem entsprechend ist der Versicherer zum einen verpflichtet, den Versicherten von Haftpflichtansprüchen freizustellen, zum anderen muss der Versicherer auch die Verteidigung gegen unberechtigt erhobene Ansprüche Dritter für den Versicherten organisieren und die hierbei entstehenden Kosten übernehmen.

    Es gibt eine Vielzahl verschiedener Formen der Haftpflichtversicherung. Grob lässt sich hier eine Einteilung in private Haftpflichtversicherungen und betriebliche oder berufliche Haftpflichtversicherungen durchführen.

    Im Bereich der privaten Haftpflichtversicherungen kommt der klassischen Privathaftpflichtversicherung und der Haus- und Grundstückshaftpflichtversicherung die größte praktische Bedeutung zu. Hierneben gibt es beispielsweise die Haftpflichtversicherung für Gewässerschäden, für Schäden im Bereich der Jagd, für Tierhalter und für Bauherren.

    Im Bereich der betrieblichen Haftpflichtversicherung kommt der klassischen Betriebshaftpflichtversicherung und der Haftpflichtversicherung für bestimmte freie Berufe (Ärzte, Architekten, Ingenieure, Rechtsanwälte,…) die größte praktische Bedeutung zu. Parallel gibt es beispielsweise Versicherungen für die Geschäftsführer juristischer Personen (D&O-Versicherung), für Vereine oder für Umweltschäden.

    Die Haftpflichtversicherung bezieht sich regelmäßig auf Personenschäden und Sachschäden sowie die hieraus resultierenden Vermögensschäden, für die der Versicherungsnehmer auf Grund einer gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Vertragliche Schadensersatzansprüche sind dem entsprechend von einer Haftpflichtversicherung grundsätzlich nicht erfasst. Im Bereich der beruflich bedingten Haftpflichtversicherungen gibt es jedoch eine Vielzahl von Ausnahmen hierzu.

     

    2. Allgemeine Ablehnungsgründe

    In der Praxis haben sich einige Konstellationen herausgebildet, in denen Versicherungsunternehmen mit erhöhter Häufigkeit eine eigene Leistungspflicht verneinen.

    Herbeiführung des Versicherungsfalles, § 152 VVG

    Gegenüber anderen Versicherungsarten weist die Haftpflichtversicherung in § 152 VVG (§ 4 Abs.2 Ziffer 1 AHB) eine Besonderheit auf. Während bei anderen Versicherungsformen ein Versicherungsunternehmen leistungsfrei ist, sofern der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall zumindest grob fahrlässig herbeigeführt hat, tritt die Leistungsfreiheit bei der Haftpflichtversicherung nur ein, sofern der Versicherte den Schaden vorsätzlich herbeiführt.

    In diesem Zusammenhang ist von besonderer Bedeutung, dass nicht nur das Schadenereignisses vorsätzlich herbeigeführt worden sein muss, sondern auch die Schadenfolgen vom Vorsatz umfasst sein müssen.

    Sollte ein Versicherer seine Leistungspflicht unter Berufung auf § 152 VVG (§ 4 II Ziffer 1 AHB) verneinen, sollte jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob der Versicherer den Beweis erbringen kann, dass auch die Schadenfolgen erkannt und zumindest in Kauf genommen wurde. Dies bedarf einer ausführlichen Auseinandersetzungen mit dem Sachverhalt im Einzelfall und wird bei der weit überwiegenden Zahl der Fälle angreifbar sein.

     

    Vorsorgeversicherung

    Anders, als in anderen Versicherungssparten ist der Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung ausdrücklich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten Risikos erstreckt, soweit sie nicht im Halten oder Führen von Luft-, Kraft- oder Wasserfahrzeugen bestehen. Diese Regelung findet sich in §§ 1 Ziffer 2 AHB. Da mit diesen Regelungen der Grundsatz der Spezialität der versicherten Gefahr durchbrochen wird, ist durch die Haftpflichtversicherung jede Steigerung der versicherten Gefahr grundsätzlich erst einmal versichert.

    Darüber hinaus sind aber auch neue Risiken gem. § 2 AHB versichert. Dies kann im Extremfall dazu führen, dass sogar betriebliche Belange in der Privathaftpflichtversicherung mit abgedeckt sind, sofern der Betrieb erst eröffnet wird, nachdem die Privathaftpflichtversicherung bereits abgeschlossen wurde. Sollte ein Versicherungsunternehmen die Leistungen mit dem Argument der nicht versicherten Gefahr ablehnen, ist dies mit größter Vorsicht zu betrachten. Zwar bedarf es auch hier eine Überprüfung im Einzelfall, da Ausschlussklauseln gegeben sind, grundsätzlich dürften aber gute Chancen bestehen, eine Deckung bejahen zu können.

     

    Risikoausschlüsse, § 4 I Nr. 4, 5, 6a, 6b AHB

    In den allgemeinen Versicherungsbedingungen sind verschiedene Risikoausschlüsse normiert. Größere praktische Bedeutung für alle hier behandelten Arten der Haftpflichtversicherung haben hierbei die Ausschüsse § 4 Abs. 1 Nr. 4,5,6a AHB.

    In § 4 Abs. 1 Nr. 4 AHB ist festgelegt, dass Versicherungsschutz nicht besteht bei Schäden die durch die Teilnahme an Pferderennen, Radrennen oder Kraftfahrzeugrennen sowie Box- oder Ringkämpfen entstehen.

    Hierbei bedarf es einer genauen Überprüfung, ob tatsächlich eine rennen im Sinne der Bedingungen vorgelegen hat. Geschicklichkeitswettbewerbe fallen nicht unter diesen Ausschluss, auch eine unorganisierte Wettfahrt Jugendlicher ist nicht erfasst.

    In § 4 Abs. 1 Nr. 5 AHB sind die so genannten Allmählichkeitsschäden vom Versicherungsschutz ausgenommen. Dies bedeutet, dass all die Sachschäden die durch allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit, Niederschlägen, Abwässer, Schwammbildung, Senkung von Grundstücken, Erdrut schungen, Erschütterungen infolge Rammarbeiten, Überschwemmungen stehender oder fließende Gewässer sowie aus Flurschaden durch Weidevieh und aus Wildschaden entstehen, nicht dem Versicherungsschutz unterfallen.

    Besondere praktische Bedeutung hat die allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit. In diesem Zusammenhang muss der Begriff der Feuchtigkeit sehr eng verstanden werden. Schon dann, wenn ein einfacher Wasserstrahl oder eine größere Menge Flüssigkeit den Schaden verursacht haben, wird es für das Versicherungsunternehmen kaum möglich sein, die Haftung abzulehnen. Es kann dem entsprechend auf Einzelheiten ankommen, die auf den ersten Blick unwichtig erscheinen. Im Hinblick auf jeden einzelnen der oben genannten Begriffe bedarf es einer genauen Überprüfung, ob ein Ausschluss vom Versicherungsschutz tatsächlich vorliegt. Insbesondere sollten Versicherte nicht vorschnell die Argumentation akzeptieren, dass einer der obengenannten Aspekte zu dem Sachschaden geführt hat. Sollten verschiedene Ursachen in Betracht kommen, muss der Versicherer die Ursächlichkeit beweisen. Dies kann insbesondere dann problematisch werden, wenn mehrere Ursachen zusammengewirkt haben. Dann kann sich der Ausschluss nur auf die Folgen beziehen, die auch die die obengenannten Umstände hervorgerufen wurden.

    In § 4 Abs. 1 Nr. 6a) AHB sind Schäden an gemieteten, gepachteten, geliehenen, verwahrten oder durch verbotene Eigenmacht erlangten Gegenständen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

    In der Vergangenheit ist es dazugekommen, dass eine Deckung des Schadens durch Versicherungsunternehmen abgelehnt wurde, ob wohl aus juristischer Sicht keiner der obengenannten Verträge abgeschlossen wurde. Es reicht nicht aus, sofern ein Sachverhalt gegeben ist, der einer Miete oder einer Pacht nur ähnlich ist. Im täglichen Leben finden sich zahlreiche Fallkonstellationen, in denen ein Dritter Gegenstände im Besitz hat, die er aber weder gemietet, noch gepachtet oder in Verwahrung hat. Nur dann, wenn ein Verhältnis vorliegt, welches als Miete, Pacht, Leihe, Verwahrung oder verbotene Eigenmacht gewertet werden muss, greift der Ausschluss ein. Eine Ausweitung auf ähnliche Sachverhalte ist nicht möglich.

    Gerade die exakte juristische Aufarbeitung dessen, was sich in tatsächlicher Hinsicht abgespielt hat, ist für eine erfolgreiche Geltendmachung von Ansprüchen hier von größter Bedeutung.

    3. Für einzelne Arten von Haftpflichtversicherungen ergeben sich besondere Probleme, die im folgenden kurz angerissen werden sollen. Diese Darstellung stellt nur einen kurzen Anriss dar und kann selbstverständlich weder den Anspruch auf Vollständigkeit erheben, noch eine ausführliche Beratung durch einen versierten Rechtsanwalt ersetzen.

     

    Betriebshaftpflichtversicherung

    Durch § 4 I Nr. 6 Abs.3 AHB sind u.a. all die Ansprüche vom Versicherungsschutz ausgenommen, die auf die Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung oder sonstigen Gewährleistungsrechte abzielen. Ferner besteht auch kein Versicherungsschutz für Ansprüche wegen Schäden, die verursacht werden, um eine Nachbesserung durchführen zu können.

    Diese beiden Ausschüsse haben gerade im Bereich der Betriebshaftpflichtversicherung erhebliche Bedeutung. Führt beispielsweise ein Installateur fehlerhafte Arbeiten an einem Leitungswassernetz durch und verursacht durch austretendes Wasser einen Schaden von 150.000 € an der im Keller des Hauses stehenden Computeranlage, stellt sich die Frage, ob das Versicherungsunternehmen zu Recht die Leistung verweigern kann.

    Richtig wird sein, zwischen dem Schaden am Leitungswassernetz und dem Schaden an der Computeranlage zu differenzieren. Der Schaden an der Rohrleitung selbst wird möglicherweise von § 4 Abs. 1 Nr. 6 Abs. 3 AHB erfasst, so dass keine Leistungspflicht der Versicherung besteht. An der Computeranlage hat der Installateur aber nicht gearbeitet, es handelt sich um einen Drittschaden, den die Versicherung erstatten muss. Wie schon dieses Beispiel zeigten, bedarf es zur Beurteilung dieses Ausschlusses einer genauen Differenzierung zwischen den einzelnen Schadenspositionen. Eine Leistungsverweigerung von Seiten des Versicherers sollte dementsprechend nicht ohne genaue juristische Überprüfung hingenommen werden.

     

    Privathaftpflichtversicherung

    Die Privathaftpflichtversicherung deckt grundsätzlich nur Schäden, die nicht aus einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung entstehen.

    In diesem Zusammenhang hat es in der Vergangenheit einige Fälle gegeben, in denen Versicherungsunternehmen die Deckung mit dem Argument verweigert haben, es handle sich um eine ungewöhnliche oder gefährlichen Beschäftigung.

    Die Rechtsprechung hat ausgesprochen hohe Hürden aufgebaut, wann es sich um eine ungewöhnliche oder gefährlichen Beschäftigung handelt. In den letzten Jahren hat es eine Vielzahl von Entscheidungen gegeben, in denen eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung verneint wurde. Eine ungewöhnliche Beschäftigung wird man nur bejahen können, sofern diese außerhalb jeder Üblichkeit liegt und es geradezu absurd ist, dass eine solche Tätigkeit durchgeführt wird. Die Tatsache, dass die Tätigkeit moralisch anstößig, leichtsinnig oder verboten ist führt nicht dazu, dass sie auch als ungewöhnlich betrachtet werden kann. Ferner muss die Beschäftigung ungewöhnlich und gefährlich sein. Ein Element allein genügt nicht. Zur genaueren Beurteilung, ob eine Ungewöhnlichkeit gegeben ist, ist es unerlässlich, die Rechtsprechung der vergangenen Jahre im Einzelfall zu überprüfen. Dies sollte insbesondere geschehen, sofern eine Versicherung die eigene Leistungspflicht mit diesem Argument verneint hat.

    In § 4 Abs. 1 Ziffer 6b AHB ist u. a. geregelt, dass die Schäden an fremden Sachen, die durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind, dem Versicherungsschutz nicht unterfallen.

    Mit diesem Risikoausschluss wird die Abgrenzung zwischen der privaten Haftpflichtversicherung und der Berufshaftpflichtversicherung durchgeführt. In allen Betriebshaftpflichtversicherungen oder Berufshaftpflichtversicherungen ist diese Klausel ausgenommen. Im Bereich der privaten Haftpflichtversicherung erfolgt jedoch kein Versicherungsschutz, so dass gerade für Arbeitnehmer, die in ihrer Freizeit in ähnlicher Weise wie im Beruf tätig werden, schwierige Abgrenzungsfragen auftauchen. Hierbei darf der Versicherungsschutz nicht schon deshalb verneint werden, da eine ähnliche Tätigkeit auch im Beruf ausgeübt wird. Vielmehr bedarf es des konkreten Nachweises, dass die Tätigkeit, die zum Schaden führte beruflich bedingt war. Eine intensive und zielführende Aufarbeitung des Sachverhaltes sollte hier frühzeitig erfolgen.

     

    Abgrenzung zur Haftpflicht bei Kraftfahrzeugen

    Häufig ergibt sich die Problematik, ob eine bestimmte Handlung und ein hieraus entstandener Schaden von einer privaten Haftpflichtversicherung zu tragen ist, oder ob dieser Schaden in den Bereich der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung fällt. Bedeutsam ist die Unterscheidung dann, wenn in einem der Versicherungsverträge Haftungsprobleme bestehen, oder aber eine private Haftpflichtversicherung beispielsweise nicht abgeschlossen wurde. Darüber hinaus hat der Schadensfall in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung eine Erhöhung der Prämien zur Folge, dies ist bei der privaten Haftpflichtversicherung nicht der Fall.

    Die Abgrenzung erfolgt danach, ob der Schaden „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeuges erfolgte oder außerhalb eines solchen. Dieses Abgrenzungskriterium wird zu Lasten der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung sehr weit ausgelegt. Grundsätzlich muss hiernach die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung alle Schäden decken, die einen wie auch immer gearteten inneren Zusammenhang zu dem Betrieb eines Fahrzeuges haben. Dies erfasst z.B. auch Schäden beim Beladen, beim Ein- oder Aussteigen oder sogar bei der Fahrzeugpflege. Jedes Versicherungsunternehmen wird bemüht sein, dieses Kriterium so auszulegen, dass wenn möglich die eigene Leistungspflicht verneint werden kann.

    Gerade vor dem Hintergrund, dass nicht bei jedem versicherten beide Versicherungsverträge vorhanden sind, sollte im Einzelfall genau überprüft werden, bei welcher Versicherung der Schaden geltend gemacht werden kann.

    Cookies optimieren die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.
    OK