Lebensversicherung

    Arten der Lebensversicherung

    Die Lebensversicherung ist eine der Versicherungen mit dem höchsten Verbreitungsgrad. Sie findet in verschiedenen Ausformungen in den unterschiedlichsten Bereichen des täglichen Lebens Anwendung.

    Grob zu unterscheiden sind zum einen die reine Risikolebensversicherung und die Kapitallebensversicherung. Bei der ersteren verpflichtet sich die Versicherung zur Zahlung einer gewissen Geldsumme für den Fall, dass die versicherte Person während der Vertragslaufzeit stirbt. Im zweiten Fall verpflichtet sich die Versicherung darüber hinaus auch dann eine Geldsumme zu zahlen, wenn die versicherte Person einen gewissen Zeitpunkt erlebt. Hierbei ist regelmäßig nur ein Teil der zu zahlenden Summen garantiert, der Restbetrag errechnet sich aus den während der Vertragslaufzeit erwirtschafteten Überschussbeteiligungen.

    Die Risikoversicherung wird in einer abgewandelten Form als Kreditlebensversicherung verwendet. Hierbei verpflichtet sich das Versicherungsunternehmen im Falle des Todes der versicherten Person nicht zur Zahlung einer festen Geldsumme sondern zur Rückführung eines gewissen Darlehens, dass der Versicherungsnehmer aufgenommen hat.

    Die Sterbegeldversicherung wiederum hat nicht, wie die übliche Risikolebensversicherung eine feste Laufzeit, sondern der von der Versicherung zu zahlende Betrag wird beim Tode des Versicherten fällig. Diese Versicherung ist zur Absicherung von festen Kosten, die bei dem Tode einer Person anfallen, sinnvoll.

    Die Termfixversicherung bedeutet, dass zu einem festen vereinbarten Zeitpunkt eine feste Summe von der Versicherung gezahlt wird. Stirbt die versicherte Personen vor diesem Zeitpunkt, müssen keine weiteren Prämien für die Versicherung gezahlt werden. In der Praxis findet diese Art der Versicherung Anwendung bei Ausbildungsversicherungen für Kinder oder zur Darlehensabsicherung.

    Lebensversicherungsverträge werden als einzelne Verträge, oder in Kombination mit anderen Versicherungen angeboten. Berufsunfähigkeitsrisiken werden regelmäßig als Zusatzversicherung zur Lebensversicherung abgedeckt, in Unfallversicherungen ist regelmäßig der Unfalltod separat abgesichert. Diese Themen haben wir bei den jeweiligen Zusatzversicherungen behandelt.

     

    Problemkonstellationen:

    Bezugsberechtigung

    Unter dem Stichwort der Bezugsberechtigung wird erläutert, wer im Falle des Todes der versicherten Personen oder im Falle des Erlebens die Leistung der Versicherung erhält. Nicht automatisch erhält der Versicherungsnehmer bei Erleben des Auszahlungszeitpunkts auch die vereinbarte Summe ausbezahlt. Durch die Festlegung eines anderen Bezugsberechtigten kann auch jede andere Person als Begünstigte benannt werden.

    Hierbei muss in jedem Fall exakt überprüft werden, ob einem Dritten ein widerrufliches oder ein unwiderrufliches Bezugsrecht vom Versicherungsnehmer eingeräumt wurde. Es besteht ein erheblicher Unterschied zwischen beiden Konstellationen, da mit Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechtes der Berechtigte einen unmittelbaren Anspruch auf die Versicherungsleistungen erwirbt. Dieser unmittelbarer Anspruch kann ihm nicht mehr genommen werden. Es ist juristisch möglich, die Versicherungsleistungen für den Todesfall und die Versicherungsleistungen für den Erlebensfall mit unterschiedlichen Bezugsberechtigungen zu versehen. Hierdurch wird ein Konkurrenzverhältnis zwischen den verschiedenen Bezugsberechtigten geschaffen, welches im Einzelfall zu juristisch ausgesprochen komplexen Fragestellungen führen kann.

    Das widerrufliche Bezugsrecht für die Erlebensfallleistung wird beispielsweise vom Versicherungsnehmer regelmäßig bereits dadurch widerrufen, dass er vor Ablauf der Versicherung die Kündigung des Vertrages erklärt. Hat der Versicherungsnehmer in diesem Fall eine unwiderrufliche Bezugsberechtigung für die Todesfallleistungen ausgesprochen, wird der Rückkaufwert der Lebensversicherung an diesen Bezugsberechtigten auszuzahlen sein.

    Diese Thematik ist in den vergangenen Jahren durch verschiedene Urteile des Bundesgerichtshofes und verschiedener Oberlandesgerichte in Bewegung geraten. Es bedarf in jedem einzelnen Fall einer ausführlichen Überprüfung, wer tatsächlich Bezugsberechtigter ist. Zahlt die Versicherungsgesellschaft an die unzutreffende Person aus, ist sie verpflichtet, an die wirklich bezugsberechtigte Person nochmals auszuzahlen. Sie kann aber von demjenigen, an den sie zu Unrecht bezahlt hat Rückzahlung verlangen.

    Da regelmäßig die Versicherungsleistung auch von Gläubigern gepfändet werden kann und Versicherungsleistungen häufig die einzigen Vermögenswerte von Schuldnern darstellen, spielt auch das Vollstreckungsrecht in diesem Zusammenhang eine erhebliche Rolle. Im Rahmen des Vollstreckungsrechtes wiederum ist es von Bedeutung, ob die Todesfallleistung, oder die Erlebensfallleistung gepfändet wurde. Da häufig Versicherungsleistungen auch zur Absicherung von Darlehen an die finanzierende Banken abgetreten werden, ergibt sich häufig die Situation, dass mehrere Personen Anspruch auf die Versicherungsleistungen erheben.

    Es bedarf profunder Kenntnisse des Versicherungsrechts und des Vollstreckungsrechts, hier eine zutreffende Einordnung vornehmen zu können.

     

    Selbsttötung

    Sofern die versicherte Personen eine Selbsttötung begeht, ist die Versicherung gem. § 169 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei. Dies betrifft grundsätzlich nur die Todesfallleistung, in der Kapitalversicherung ist der Rückkaufswert zu erstatten.

    In der Praxis spielt diese Vorschrift regelmäßig nur dann eine Rolle, sofern die Selbsttötung innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren seit Zahlung der ersten Prämien vorgenommen wird, da üblicherweise die Versicherungsunternehmen in ihren Bedingungen die Anwendung von § 169 VVG auf diesen Zeitraum beschränken. Auch dieser begrenzte zeitliche Anwendungsbereich hat aber erhebliche praktische Relevanz.

    Das Versicherungsunternehmen muss zur Verneinung der eigenen Leistungspflicht die Selbsttötung beweisen können. Es gibt keinen Grundsatz, wonach bestimmte äußere Merkmale den Anscheinsbeweis einer Selbsttötung erbringen können. Die Anforderungen sind als recht hoch anzusehen. Es reicht beispielsweise nicht aus, dass der Verstorbene in grobfahrlässiger Weise seinen Tod verursacht. Es muss festgestellt werden können, dass der Verstorbene seinen Tod gewollt und aktiv herbeigeführt hat. Dieser Nachweis wird in vielen Fällen nicht zu führen sein.

    Wird beispielsweise im Rahmen autoerotischer Handlungen die Sauerstoffzufuhr bewusst eingeschränkt, um sexuelle Befriedigung zu erreichen, kann nicht ohne weiteres von einer Selbsttötung ausgegangen werden. Auch wenn die vorsätzlichen Handlungen letztlich zum Tod geführt haben, war der Tod noch nicht zwingend beabsichtigt.

    Darüber hinaus darf die Selbsttötung nicht in einem die freie Willensentschließung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden sein. Gerade in Fällen der Selbsttötung ist dies ein erhebliches Problem, da ausgesprochen häufig eine psychische Erkrankung Ursache einer Selbsttötung ist.

    Sollte dementsprechend ein Versicherungsunternehmen unter Berufung auf § 169 VVG die Leistung verweigern, sollte diese Entscheidung im Einzelfall kritisch hinterfragt werden.

     

    Anzeigepflichtverletzung

    Wie bereits zum allgemeinen Versicherungsrecht erläutert, trifft den Versicherten bei der Stellung des Antrages die Pflicht, alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Umstände dem Versicherungsunternehmen mitzuteilen. Hierbei sind insbesondere die im Antrag formulierten Fragen vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten, §§ 16 ff. VVG.

    Zu den allgemeinen Fragen dieses Bereiches verweisen wir auf die Ausführungen zum allgemeinen Versicherungsrecht.

    Bedeutung hat die Anzeigepflichtverletzung im Bereich der reinen Risikolebensversicherung. Sollte sich bei einem späteren Todesfall herausstellen, dass der Versicherungsnehmer eine erhebliche Erkrankung nicht angegeben hat, kann dies dazu führen, dass der Versicherer die Leistung verweigert und vom Vertrag zurücktritt oder die Anfechtung erklärt. Bei einer Anfechtung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob der Versicherungsnehmer an der nach Auffassung des Versicherungsunternehmens verschwiegenen Erkrankung verstorben ist oder beispielsweise durch einen Unfall.

    Es ist in jedem Einzelfall speziell zu untersuchen, welche Erkrankungen oder Beschwerden der Versicherungsnehmer angeben musste. Nicht jede Erkrankung ist auch erheblich für die Beurteilung der versicherten Gefahr. Zu diesem Komplex ist eine Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen ergangen, die im einzelnen Fall auf ihre Einschlägigkeit untersucht werden müssen. Als Grundregel gilt, dass das Versicherungsunternehmen darlegen und evtl. auch beweisen muss, dass bei zutreffender Angabe einer Erkrankung kein Abschluss des Versicherungsvertrages oder ein veränderter Abschluss dieses Vertrages erfolgt wäre.

     

    Versicherungsleistung

    Probleme bei der Festlegung der Höhe der Versicherungsleistung gibt es regelmäßig nur dort, wo zwischen dem Versicherten und dem Versicherungsunternehmen vereinbart ist, dass neben der garantierten Versicherungsleistung auch eine Überschussbeteiligung gezahlt wird.

    Um die Höhe einer Überschussbeteiligung und die Berechnung derselben ranken sich seit Jahren zahlreiche Streitigkeiten. Schon mehrfach wurde der Versuch unternommen, auf gerichtlichen Wege eine Überprüfung der Berechnung einer Überschussbeteiligung herbeizuführen. Diese Versuche waren bisher gescheitert.

    Lediglich in einem einzelnen Punkt hat der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit angenommen, dass die bisherige Praxis der Überschussermittlung rechtswidrig war. Dies betraf die Frage, in welcher Form die Abschlusskosten der Lebensversicherung in den Vertrag mathematisch aufgenommen werden. In der Zwischenzeit haben die Versicherungsunternehmen hierauf reagiert und die Bedingungen angepasst.

    Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber in einer Entscheidung aus dem Sommer 2005 aufgefordert, im Hinblick auf die Berücksichtigung der stillen Reserven in den Bilanzen der Versicherungsunternehmen Regelungen zu schaffen, so dass diese bei der Berechnung der Überschussbeteiligung berücksichtigt werden können. Dies war bisher nicht der Fall und ist vom Bundesgerichtshof auch nicht beanstandet worden.

    Es bleibt abzuwarten, wie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes durch den Gesetzgeber umgesetzt werden wird. Unmittelbare Auswirkungen auf momentan abzurechnende Verträge bestehen noch nicht.

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