Reisegepäckversicherung

    Parallel zu dem immer weiter steigenden Reiseaufkommen hat sich in den vergangenen Jahren auch die Bedeutung der Reisegepäckversicherung erhöht. Dies insbesondere auch deshalb, weil Reisegepäck in Kraftfahrzeugen mit wirksamen werden der Hausratsversicherung bedienen aus den Jahren 1984 und 1992 Reisegepäck in Kraftfahrzeugen grundsätzlich nicht mehr über die Hausratsversicherung versichert ist, so das allein die Reisegepäckversicherung zu einem Erstattungsanspruch führen kann.

    1. welche Gegenstände sind über die Reisegepäckversicherung versichert?

    Versichert ist grundsätzlich das gesamte Reisegepäck des persönlichen Reisebedarfs.

    Im Einzelnen ist es häufig fraglich, welche Gegenstände als Reisegepäck durch den Versicherer anzuerkennen sind.

    Regelmäßig gehören zum Reisegepäck neben Wäsche, Bekleidung, Kosmetikartikeln auch Fotoausrüstungen, Videoausrüstungen, Geschenke, Reiseandenken, ein tragbares Fernsehgerät und die Tauch- und Skiausrüstung.

    Grundsätzliche nicht zu den als Reisegepäck versicherten Gegenständen gehören geschäftlich oder beruflich bedingter Reisebedarfs, ebenso wenig Geld, Wertpapiere, Urkunden, Kontaktlinsen und Prothesen sowie Gegenstände mit Kunst- und Liebhaberwert.

    Falt- und Schlauchboote sowie andere Sportgeräte sind grundsätzlich nur versichert, solange sie sich nicht in bestimmungsgemäßem Gebrauch befinden.

    Im Einzelfall kann es fraglich sein, was noch zu dem bestimmungsgemäßem Gebrauch zählt.

     

    2. Versicherte Personen

    In der Reisegepäckversicherung ist das gesamte Reisegepäck sowohl des Versicherungsnehmers, als auch seiner Mitreisendenfamilienangehörigen sowie seines namentlich im Versicherungsschein aufgeführten Lebensgefährten und dessen Kinder versichert, soweit diese Personen mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.

     

    3. Versicherte Gefahren

    Eine so genannte " Allgefahrendeckung " gegen jedwede Risiken besteht in der Reisegepäckversicherung nur während sich das Reisegepäck in Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens, Beherbergungsbetriebs, Gepäckträgers oder einer Gepäckaufbewahrung befindet.

    Während der übrigen Reisezeit besteht Versicherungsschutz grundsätzlich nur für die folgenden Risiken:

    • Diebstahl
    • Einbruchdiebstahl

    Nach der geläufigen Definition liegt ein Einbruchdiebstahl vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge eindringt.

    Nicht unter die Reisegepäck Versicherung fällt es daher, wenn eine Person die Wohnung als Gast oder Besucher betritt und während für dieses Aufenthaltes Gegenstände aus der Wohnung entwendet.

    • Raub

    Als Raub wird es definiert, wenn gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme der versicherten Sache auszuschalten.

    Die Einwirkung auf den Versicherungsnehmer kann auch durch Drohung mit Gefahr für Leib und Leben erfolgen.

    Häufig ist es fraglich, ob ein Versicherungsfall vorliegt, wenn der Täter dem Versicherungsnehmer den Gegenstand überraschend entreißt.

    Die Abgrenzung ist im Einzelnen oftmals schwierig, die Rechtsprechung hat diesbezüglich jedoch schon unzählige Einzelfälle entschieden, so dass eine Orientierung hieran möglich ist.

    • Vorsätzliche Sachbeschädigung

    Hierbei handelt es sich selbstverständlich lediglich um eine vorsätzliche Sachbeschädigung durch Dritte, also nicht durch den Versicherungsnehmer und seine Repräsentanten

    • Verlieren, innerhalb der bestehenden Wertgrenzen
    • Unfall des Versicherten
    • Transportmittelunfall
    • Bestimmungswidrig einwirkendes Wasser
    • Sturm

    Hierbei ist es häufig fraglich, ob die Windstärke bereits so hoch war, dass auch von einem" Sturm" im Sinne des Versicherungsvertrags ausgegangen werden kann.

    Der Schaden muss zudem unmittelbar auf der Einwirkung des Sturmes auf die Hausratsgegenständen zurückzuführen sein.

    Die Abgrenzung ist im Einzelnen oftmals schwierig, die Rechtsprechung hat diesbezüglich jedoch schon unzählige Einzelfälle entschieden, so dass eine Orientierung hieran möglich ist.

    • Brand

    Als Brand wird hierbei ein Feuer definiert, dass ohne einen bestimmungs- gemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und dass sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.

    Nicht versichert sind Brandschäden, die entstanden sind, ohne dass das Feuer seinen Herd verlassen hat, ebenso wenig Glimm-, Seng-, Sprung- und Rußschäden.

    Die Abgrenzung ist im Einzelnen oftmals schwierig, die Rechtsprechung hat diesbezüglich jedoch schon unzählige Einzelfälle entschieden, so dass eine Orientierung hieran möglich ist.

    • Blitzschlag

    Als Blitzschlag wird der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf eine Sache

    definiert.

    Hieraus ergibt sich unmittelbar, dass beispielsweise Überspannungsschäden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.

    Auch hier kommt es wiederum im Wesentlichen auf Abgrenzungsfragen an,

    so dass die umfangreiche hierzu ergangene Rechtsprechung heranzuziehen ist.

    • Explosion

    Als Explosion wird eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung definiert.

    Hieraus ergibt sich also, dass als Explosion lediglich die Ausdehnung von Gasen oder Dämpfen anzusehen ist, nicht jedoch das Gegenteil, also eine Implosion.

    • Höhere Gewalt

     

    4. Versicherungswert

    Der Versicherungswert ist grundsätzlich der Zeitwert des Gegenstands an, durch besondere Vereinbarung kann jedoch auch Neuwert des Gegenstands versichert sein.

    Als Zeitwert wird mit derjenige Betrag angesehen, welcher erforderlich ist um eine neue Sache gleicher Art und Güte am ständigen Wohnort des Versicherten anzuschaffen.

    Dieser Betrag wird sodann gemindert durch das Alter und den Abnutzungsgrad der versicherten Sache.

     

    5. Häufige Einwände des Versicherers gegen seine Leistungspflicht

    Der Versicherer ist gemäß § 61 VVG von seiner Verpflichtung zur Leistung

    frei, wenn der Versicherungsnehmer den versicherten Schaden selbst vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat.

    In der Praxis machen die Versicherer hierzu mit Abstand die meisten Einwendungen.

    Unendlich viele Konstellationen sind hierzu denkbar und kommen in der Praxis auch tatsächlich vor.

    Die Rechtsprechung hat diesbezüglich dementsprechend zahlreiche Einzelfälle entschieden, so dass eine Orientierung hieran möglich ist.

    Bei der Führung der Korrespondenz mit dem Versicherer ist genaue Kenntnis

    dieser Rechtsprechung dringend zu empfehlen.

    Grobe Fahrlässigkeit ist durch die Rechtsprechung beispielsweise in den folgenden Konstellationen bejaht worden:

    wenn der Versicherungsnehmer wertvolle Gegenstände von außen sichtbar in einem geparkten Fahrzeug zurücklässt

    wenn der Versicherungsnehmer wertvolles Reisegepäck auf einem unbewachten Hotelparkplatz im Fahrzeug zurücklässt

    wenn der Versicherungsnehmer wertvolles Gepäck während des Wartens im Meer unbeaufsichtigt oder unter der Aufsicht einer fremden Zufalls Bekanntschaft zurücklässt

    wenn der Versicherungsnehmer wertvollen Schmuck bei einem nächtlichen Spaziergang an einem einsamen Flussufer oder in einer unbeleuchteten Grünanlage deutlich sichtbar trägt

    Grobe Fahrlässigkeit ist durch die Rechtsprechung beispielsweise in den folgenden Konstellationen verneint worden:

    wenn der Versicherungsnehmer einen hochwertiges Reisegepäck unbeaufsichtigt im verschlossenen Kofferraum des abgestellten Fahrzeugs zurücklässt

    wenn der Versicherungsnehmer während einer längeren Bahnreise einschließt oder das Abteil für kurze Zeit verlässt wenn in der Versicherungsnehmer seine Reisetasche in einer Hotelhalle neben sich stellt, um mit dem Portier zu verhandeln wenn in der Versicherungsnehmer mit einer Reisebekanntschaft in einem gemeinsamen Hotelzimmer übernachtet und bestohlen wird.

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