Arzthaftungsrecht

    Besteht beim Patienten die Vermutung, dass der Arzt einen Behandlungsfehler begangen hat, stellt sich ihm die Frage nach dem weiteren Vorgehen.

    • Einsicht in Behandlungsunterlagen

      Es empfiehlt sich immer, zunächst die Behandlungsunterlagen beim behandelnden Arzt/ Krankenhaus anzufordern. Jeder Patient hat ein Recht auf Einsicht in die ihn betreffenden Behandlungsunterlagen, unabhängig von der Durchführung eines Arzthaftungsprozesses.

    Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um die Aufzeichnungen eines Mediziners handelt, die häufig für den Laien nicht oder nur schwer verständlich sind. Ob tatsächlich ein Behandlungsfehler begangen wurde und dieser ursächlich geworden ist für den später eingetretenen Schaden, kann in den meisten Fällen nur durch einen Sachverständigen zuverlässig beurteilt werden.

     

    • Einholung eines Sachverständigengutachtens

    Der Patient hat die Möglichkeit, unabhängige Sachverständigengutachten zur Beurteilung der Frage, ob ein Behandlungsfehler vorliegt, einzuholen. Diese Frage kann nicht aus juristischer Sicht, sondern allein aus medizinischer Sicht beurteilt werden. Insofern bedarf es der Einschätzung eines medizinischen Sachverständigen.

    Es ist zu berücksichtigen, dass die Einholung eines Privat-Gutachtens mit enormen Kosten verbunden ist.

    Für einen gesetzlich versicherten Patienten empfiehlt es sich deshalb, die Erstellung eines Gutachtens bei der Krankenkasse in Auftrag zu geben.

    Die Einholung eines solchen Gutachtens ist für den Patienten kostenfrei. Die Krankenkasse schaltet hierzu den MDK, den sozialmedizinischen Beratungs- und Begutachtungsdienst der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung ein.

    Erst wenn ein solches Gutachten vorliegt, lassen sich in den meisten Fällen für den Patienten bzw. dessen Rechtsanwalt die Erfolgschancen der Geltendmachung von Ansprüchen abschätzen.

    Daneben besteht sowohl für den gesetzlich, als auch für den privat- versicherten Patienten die Möglichkeit, ein Gutachten über die Ärztekammer einzuholen. 

    Die Ärztekammer ist eine Berufsorganisation, der jeder Arzt als Pflichtmitglied angehört. Jedes Bundesland in Deutschland hat eine eigene Landesärztekammer. Nordrhein-Westfalen verfügt als einziges Bundesland über zwei Kammern, die Landesärztekammer Nordrhein (Düsseldorf) und die Kammer Westfalen-Lippe (Münster).

    Allgemein hat der Patient bei diesem Vorgehen zu berücksichtigen, dass die Bearbeitungszeit mehrere Monate -nicht selten sogar ein Jahr- in Anspruch nehmen kann. Unter Berücksichtigung der Verjährungsproblematik (drei Jahre ab Kenntnis/ Kennenmüssen des schädigenden Ereignisses durch den Patienten) ist deshalb eine frühzeitige Begutachtung von Vorteil.

    Liegt dann ein Gutachten vor, ist es für den Patienten bzw. dessen Rechtsanwalt einfacher, das weitere Vorgehen zu bestimmen. 

    Sofern das Gutachten einen Behandlungsfehler des Mediziners und dessen Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden bestätigt, empfiehlt es sich, spätestens jetzt die Gegenseite aufzufordern, den Schaden der Berufshaftpflichtversicherung zu melden.

    Fällt das Gutachten dagegen zu Ungunsten des Patienten aus, kann dieser zumindest das Prozessrisiko bei Beschreitung des Klageweges besser einschätzen.

     

    • Einschaltung von Schlichtungsstellen

    Eine andere Möglichkeit des Patienten besteht in der Einschaltung einer Schlichtungsstelle. Das Verfahren ist kostenfrei.

    Bei den Landesärztekammern sind Schlichtungsstellen/ Gutachterkommission eingerichtet, die bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arzt und Patient außergerichtlich vermitteln sollen. Diese Gremien sind sowohl mit Ärzten als auch mit Juristen besetzt. 

    Zunächst ermittelt die Gutachterkommission, ob der Gesundheitsschaden des Patienten auf einem ärztlichen Behandlungsfehler beruht. Schlichtungsstellen beurteilen schließlich den Schadensersatzanspruch dem Grunde nach.

    Da es sich bei den Entscheidungen der Gutachterkommission bzw. der Schlichtungsstelle um Feststellungen/ Empfehlungen ohne Bindungswirkung handelt, bleibt es dem Patienten, der mit der Entscheidung nicht einverstanden ist, unbelassen, seinen vermeintlichen Anspruch gerichtlich geltend zu machen.

    Auch an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Bearbeitungsdauer mehrere Monate in Anspruch nehmen kann. 

    Nicht zuletzt ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Ärztekammer um eine Organisation handelt, der der angegriffene Arzt selber angehört. Deshalb ist zu befürchten, dass Entscheidungen/ Angebote nicht zu Gunsten des Patienten ausfallen. So hat es die Praxis gezeigt, dass der überwiegende Teil der durchgeführten Schlichtungsverfahren erfolglos geblieben ist.

    Deshalb bleibt für den Patienten abzuwägen - unabhängig davon, ob er rechtsschutzversichert ist oder nicht- ob er zur Vermeidung unnötiger Zeitverzögerung im Hinblick auf die Verjährung nicht sofort einen Rechtsanwalt einschaltet. Dieser kann er zunächst versuchen, die Angelegenheit außergerichtlich zu regeln. Besteht auf der Gegenseite keine Verhandlungsbereitschaft, muss sich der Patient nach Beratung durch seinen Anwalt überlegen, ob er den Klageweg beschreitet.

      

      • Rechtsweg

      Dem Patienten bleibt aus den o.g. Gründen häufig nur die Durchführung eines zivilgerichtlichen Verfahrens zur Durchsetzung seiner Ansprüche.

      In einem solchen Verfahren kann unterstützend ein bereits durch die Begutachtungsstellen der Krankenkassen/ Ärztekammer eingeholtes Gutachten vorgelegt werden. 

      Unabhängig davon wird das Gericht in den meisten Fällen einen unabhängigen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragen.

      Allerdings verursacht auch ein solches Gutachten im zivilgerichtlichen Verfahren nicht unerhebliche Kosten, die die im Rechtsstreit unterliegende Partei zu tragen hat. 

      Für den rechtschutzversicherten Patienten ergeben sich hierdurch keine finanziellen Lasten. Anders sieht es beim nicht versicherten Patienten aus. Deshalb muss es von Letzterem wohlüberlegt sein, ob er das Prozesskostenrisiko auf sich nimmt.

      Für den Patienten, der mit eigenen Mitteln den Prozess nicht finanzieren kann, besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Diese wird durch das Gericht gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint. 

      Allerdings ist zu berücksichtigen, dass -selbst wenn Prozesskostenhilfe gewährt wird- die Kosten der Gegenseite (z.B. Rechtsanwaltskosten) im Falle des Unterliegens nicht von der Prozesskostenhilfe umfasst und daher vom Patienten zu tragen sind.

      Eine weitere Möglichkeit für den Patienten, der das Kostenrisiko scheut, ist eine Prozessfinanzierung. 

      Hierbei übernimmt der Prozessfinanzierer die gesamten Prozesskosten, d.h. Rechtsanwaltskosten, Gerichtskosten, Rechtsanwaltskosten der Gegenseite, sonstige Kosten und Aufwendungen, z.B. Gutachterkosten, Kosten für Zeugen und Sachverständige.

      Im Gegenzug erhält der Finanzierer eine Erfolgsbeteiligung. 

      Ein Prozessfinanzierung kommt regelmäßig erst ab einem Streitwert von 10.000 € in Betracht.

      Die Erfolgsbeteiligung beträgt üblicherweise bei Streitwerten zwischen 50.000 € und 500.000 € ca. 30%. Bei einem Streitwert zwischen 10.000 € und 50.000 € lässt sich der Finanzierer üblicherweise zu 50% beteiligen. 

      Der Prozessfinanzierer übernimmt die Finanzierung nur dann, wenn der Rechtsstreit hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Einschätzung der Erfolgsaussichten sind dem Finanzier alle erforderlichen Unterlagen, d.h. Klageschrift u.a.. Insofern bedarf es der vorherigen Einschaltung eines Rechtsanwalts.

       

      • Strafrechtliches Verfahren

      Der geschädigte Patient kann neben der Durchführung des zivilrechtlichen Verfahrens durch Anzeigenerstattung auch Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Arzt herbeiführen. 

      Ein solches Vorgehen empfiehlt sich aber nur im Ausnahmefall, da außer der Genugtuungswirkung keine Vorteile für das zivilrechtliche Verfahren eintreten.

      Die Anzeigenerstattung kann sich vielmehr nachteilig auswirken, wenn nämlich die Behandlungsunterlagen durch die Staatsanwaltschaft beschlagnahmt werden. Die für den Patienten, dessen Rechtsanwalt bzw. die Krankenkasse/ Ärztekammer erforderliche Akteneinsicht ist dann zunächst nicht möglich. 

      Bei Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Arzt ist ferner die Einschaltung der Gutachterkommission/ Schlichtungsstelle ausgeschlossen.

      Außerdem ist die Dauer des Strafverfahrens zu berücksichtigen, wodurch die Durchsetzung zivilrechtlicher Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche häufig nur verzögert wird. Außerdem hat der Ausgang des Strafverfahrens grds. keine Auswirkungen auf den Ausgang des Zivilverfahrens. 

      Insofern sollte die Erstattung einer Strafanzeige durch den Patienten wohlüberlegt sein.

       

      • Berufsspezifisches Verfahren

      Schließlich besteht noch die Möglichkeit der Durchführung eines berufsspezifischen Verfahrens. Hierzu zählt das Verfahren vor dem Berufsgericht oder ein Disziplinarverfahren bei beamteten Ärzten. Die Verfahren können zur Entziehung der Vertragsarztzulassung oder zum Widerruf der Approbation führen.

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