Wohngebäudeversicherung

    1.  Versicherte Sachen

    Zu den durch die Wohngebäudeversicherung versicherten Sachen zählen das im Versicherungsvertrag bezeichnete Gebäude einschließlich des Zubehörs, welches sich im oder am Gebäude befindet.

    Darüber hinaus kann auch weiteres Zubehör in den Versicherungsschutz miteinbezogen werden, dies jedoch nur bei entsprechender besonderer Vereinbarung.

    Einzelheiten hierzu ergeben sich jeweils aus dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag.


    2. Versicherte Gefahren 

    Durch die Wohngebäudeversicherung sind die versicherten Sachen nicht gegen jegliches Risiko versichert, sondern lediglich gegen die nachfolgenden Gefahren:

    - Brand 

    Als Brand wird hierbei ein Feuer definiert, dass ohne einen bestimmungs- gemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und dass sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.

    Nicht versichert sind Brandschäden, die entstanden sind, ohne dass das Feuer seinen Herd verlassen hat, ebenso wenig Glimm-, Seng-, Sprung- und Rußschäden.

    Die Abgrenzung ist im Einzelnen oftmals schwierig, die Rechtsprechung hat diesbezüglich jedoch schon unzählige Einzelfälle entschieden, so dass eine Orientierung hieran möglich ist.

    - Blitzschlag 

    Als Blitzschlag wird der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf eine Sache

    definiert.

    Hieraus ergibt sich unmittelbar, dass beispielsweise Überspannungsschäden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.

    Auch hier kommt es wiederum im Wesentlichen auf Abgrenzungsfragen an,

    so dass die umfangreiche hierzu ergangene Rechtsprechung heranzuziehen ist.

    - Explosion 

    Als Explosion wird eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung definiert.

    Hieraus ergibt sich also, dass als Explosion lediglich die Ausdehnung von Gasen oder Dämpfen anzusehen ist, nicht jedoch das Gegenteil, also eine Implosion

    - Leitungswasserschäden 

    - Sturmschäden

    Hierbei ist es häufig fraglich, ob die Windstärke bereits so hoch war, dass auch von einem" Sturm" im Sinne des Versicherungsvertrags ausgegangen werden kann.

    Der Schaden muss zudem unmittelbar auf der Einwirkung des Sturmes auf die Hausratsgegenständen zurückzuführen sein.

    Die Abgrenzung ist im Einzelnen oftmals schwierig, die Rechtsprechung hat diesbezüglich jedoch schon unzählige Einzelfälle entschieden, so dass eine Orientierung hieran möglich ist.

    - Rohrbruch

    Liegt eine Beschädigung oder Zerstörung von Haushaltsgegenständen durch Wasser vor, ist in diese nur versichert, wenn der Schaden durch Wasser verursacht wird, welches aus Rohren der Wasserversorgung austritt.

    Grundsätzlich nicht versichert sind mithin Überschwemmungsschäden und Wasserschäden durch Grundwasser.

    Die Abgrenzung ist im Einzelnen oftmals schwierig, die Rechtsprechung hat diesbezüglich jedoch schon unzählige Einzelfälle entschieden, so dass eine Orientierung hieran möglich ist.

    - Frost

     

    3. Obliegenheiten

    Zu unterscheiden sind Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor und nach dem Eintritt des Versicherungsfalls.

    Vor dem Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer beispielsweise Allergien gestellten Antragsfragen wahrheitsgemäß zu beantworten und ist er verpflichtet, bestehende Gefahrerhöhungen unverzüglich mitzuteilen.

    Der Versicherungsnehmer ist zdem verpflichtet, sämtliche die versicherten Sachen betreffenden Sicherheitsvorschriften zu beachten, das betreffende Gebäude zu sichern, ordnungsgemäß zu beheizen und zu kontrollieren.

    Eine Obliegenheitsverletzung berechtigt den Versicherer zur Kündigung des Vertrages und führt zur Leistungsfreiheit, es sei denn, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz, noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.

    Grobe Fahrlässigkeit liegt nach der allgemeinen Definition dann vor, wenn ein Verhalten des Versicherungsnehmers oder eines Repräsentanten vorliegt, von dem er wusste oder wissen musste, dass es geeignet war, den Eintritt des Versicherungsfalls oder die Vergrößerung des Schadens zu fördern.

    Dabei muss die Wahrscheinlichkeit des Schadens offenkundig so groß sein, dass es ohne weiteres nahe lag, zur Vermeidung des Versicherungsfalls ein anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht zu ziehen.

    Zudem muss der Eintritt des Versicherungsfalls mit einem Aufwand an Kosten und Unbequemlichkeiten zu vermeiden gewesen sein, den eine nicht versicherte Person angesichts der Schadensgefahr normalerweise ohne weiteres in Kauf genommen hätte.

    In der Praxis machen die Versicherer hierzu mit Abstand die meisten Einwendungen.

    Unendlich viele Konstellationen sind hierzu denkbar und kommen in der Praxis auch tatsächlich vor.

    Die Rechtsprechung hat diesbezüglich dementsprechend zahlreiche Einzelfälle entschieden, so dass eine Orientierung hieran möglich ist.

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