Hausratsversicherung

    Die Hausratversicherung soll vornehmlich das Risiko des Versicherungsnehmers abdecken, dass er Schäden dadurch erleidet, dass Gegenstände, welche zu seinem Hausrat gehören beschädigt oder zerstört werden.

    1. Welche Gegenstände zählen zum Hausrat des Versicherungsnehmers?

    Zum Hausrat des Versicherungsnehmers zählen grundsätzlich sämtliche Gegenstände, welche einem Haushalt zur Einrichtung oder zum Gebrauch oder zum Verbrauch dienen.

    Bezüglich zahlreicher Gegenstände kann es nach dieser Definition fraglich sein, ob sie zum Hausrat zählen und mithin versichert sind.

    Über diese allgemeine Definition hinaus sind jedoch in verschiedenen Hausratsversicherungsbedingungen weitere Gegenstände ausdrücklich als zum Hausrat zugehörig benannt.

    Oftmals handelt es sich insoweit um Markisen, Rasenmäher, Spielfahrzeuge , Kanus, Ruderboote, Faltboote und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie beispielsweise Surfgeräte.

    Weiterhin werden in verschiedenen Hausratversicherungsbedingungen

    auch Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die dem Beruf oder dem Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen benannt.

    Darüber hinaus sind regelmäßig auch Bargeld und Schmuck in der Hausratversicherung versichert.

    Insoweit gelten jedoch bestimmte Wertgrenzen, welche in den verschiedenen Hausratversicherungsbedingungen im Einzelnen festgelegt sind.

    Die zum Hausrat gehörenden Gegenstände sind zudem nicht nur dann versichert, wenn diese sich in den im Versicherungsvertrag als Versicherungsort angegebenen Räumlichkeiten befinden, sondern unter bestimmten Umständen auch dann, wenn diese sich außerhalb der im Versicherungsvertrag als Versicherungsort angegebenen Räumlichkeiten befinden.

    Insoweit spricht das Versicherungsrecht von der so genannten "Außenversicherung".

    Unter diese fallen Haushaltsgegenstände, welche sich vorübergehend außerhalb der im Versicherungsvertrag als Versicherungsort angegebenen Räumlichkeiten befinden.

    Nach den üblichen verschiedenen Hausratversicherungsbedingungen geltend Zeiträume von mehr als drei Monaten nicht mehr als vorübergehend.

    Bei der Außenversicherung gilt zudem die Einschränkung, dass sich der Haushaltsgegenstand zum Zeitpunkt des Schadenseintritts in einem Gebäude (nicht den im Versicherungsvertrag als Versicherungsort angegebenen Räumlichkeiten) befunden haben muss.

    Die Außenversicherung ist damit zwingend gebäudegebunden.

    Im Einzelnen ist häufig umstritten, ob bestimmte Bauwerke als Gebäude im versicherungsrechtlichen Sinne anzusehen sind. Hierzu ist in der Rechtsprechung eine Vielzahl von Entscheidungen ergangen. Ein Parkhaus stellt nach der Rechtsprechung beispielsweise ein Gebäude im Sinne der Außenversicherung da. Dies kann erhebliche Konsequenzen haben. Wird beispielsweise bei einer Urlaubsreise das gesamte Reisegepäck im Flughafengebäude oder im Parkhaus des Flughafens durch Raub oder Einbruchdiebstahl entwendet, so fällt dieses über die Außenversicherung in den Anwendungsbereich der Hausratversicherung.

    Dies ist insbesondere dann umso wichtiger, wenn eine Reisegepäckversicherung nicht abgeschlossen wurde oder wie häufig die Versicherungssumme aus der Reisegepäckversicherung den tatsächlich entstandenen Schaden übersteigt.

     

    2. Welche Gefahren (Schadensursachen) sind versichert?

    In der Hausratversicherung führen nicht generell sämtliche Schäden an den zum Hausrat gehörigen Gegenständen zu einer Leistungspflicht des Versicherers.

    Erforderlich ist vielmehr, dass die eingetretenen Schäden auf bestimmte Gefahren (Schadensursachen) zurückzuführen sind.

    Um welche Schadensursachen es sich hierbei handelt, ist abschließend in

    den verschiedenen Hausratversicherungsbedingungen aufgezählt.

    Insoweit kommt es häufige darauf an, welche Hausratversicherungs- bedingungen in den Versicherungsvertrag einbezogen worden sind.

    Regelmäßig versichert sind Schäden, welche zurückzuführen sind auf:

     

    Brand

    Als Brand wird hierbei ein Feuer definiert, dass ohne einen bestimmungs- gemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und dass sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.

    Nicht versichert sind Brandschäden, die entstanden sind, ohne dass das Feuer seinen Herd verlassen hat, ebenso wenig Glimm-, Seng-, Sprung- und Rußschäden.

    Die Abgrenzung ist im Einzelnen oftmals schwierig, die Rechtsprechung hat diesbezüglich jedoch schon unzählige Einzelfälle entschieden, so dass eine Orientierung hieran möglich ist.

     

    Blitzschlag

    Als Blitzschlag wird der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf eine Sache definiert.

    Hieraus ergibt sich unmittelbar, dass beispielsweise Überspannungsschäden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Auch hier kommt es wiederum im Wesentlichen auf Abgrenzungsfragen an, so dass die umfangreiche hierzu ergangene Rechtsprechung heranzuziehen ist.

     

    Explosion

    Als Explosion wird eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung definiert.

    Hieraus ergibt sich also, dass als Explosion lediglich die Ausdehnung von Gasen oder Dämpfen anzusehen ist, nicht jedoch das Gegenteil, also eine Implosion.


    Einbruchdiebstahl

    Nach der geläufigen Definition liegt ein Einbruchdiebstahl vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge eindringt.

    Nicht unter die Hausratversicherung fällt es daher, wenn eine Person die Wohnung als Gast oder Besucher betritt und während für dieses Aufenthaltes Gegenstände aus der Wohnung entwendet.

     

    Raub

    Als Raub wird es definiert, wenn gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme der versicherten Sache auszuschalten.

    Die Einwirkung auf den Versicherungsnehmer kann auch durch Drohung mit Gefahr für Leib und Leben erfolgen.

    Häufig ist es fraglich, ob ein Versicherungsfall vorliegt, wenn der Täter dem Versicherungsnehmer den Gegenstand überraschend entreißt.

    Die Abgrenzung ist im Einzelnen oftmals schwierig, die Rechtsprechung hat diesbezüglich jedoch schon unzählige Einzelfälle entschieden, so dass eine Orientierung hieran möglich ist.


    Vandalismus

    Vandalismusschäden sind in der Hausratversicherung nicht grundsätzlich versichert, sondern lediglich solche, die nach einem Einbruch eintreten.

     

    Leitungswasser

    Liegt eine Beschädigung oder Zerstörung von Haushaltsgegenständen durch Wasser vor, ist in diese nur versichert, wenn der Schaden durch Wasser verursacht wird, welches aus Rohren der Wasserversorgung austritt.

    Grundsätzlich nicht versichert sind mithin Überschwemmungsschäden und Wasserschäden durch Grundwasser.

    Die Abgrenzung ist im Einzelnen oftmals schwierig, die Rechtsprechung hat diesbezüglich jedoch schon unzählige Einzelfälle entschieden, so dass eine Orientierung hieran möglich ist.

     

    Sturm

    Hierbei ist es häufig fraglich, ob die Windstärke bereits so hoch war, dass auch von einem" Sturm" im Sinne des Versicherungsvertrags ausgegangen werden kann.

    Der Schaden muss zudem unmittelbar auf der Einwirkung des Sturmes auf die Hausratsgegenständen zurückzuführen sein.

    Die Abgrenzung ist im Einzelnen oftmals schwierig, die Rechtsprechung hat diesbezüglich jedoch schon unzählige Einzelfälle entschieden, so dass eine Orientierung hieran möglich ist.

     

    Hagel

    Ebenso wie bei Sturmschäden muss der Schaden auf unmittelbare Einwirkung auf die Hausratsgegenständen zurückzuführen sein. Die Abgrenzung ist im Einzelnen oftmals schwierig, die Rechtsprechung hat diesbezüglich jedoch schon unzählige Einzelfälle entschieden, so dass eine Orientierung hieran möglich ist.

     

    3. Welche Schäden und Kosten sind versichert?

    Die zum Hausrat gehörenden Gegenstände sind regelmäßig mit ihrem Wiederbeschaffungspreis versichert.

    Insoweit handelt es sich um denjenigen Betrag, welcher zur Wiederbeschaffung der Hausratsgegenstände im neuwertigen Zustand erforderlich ist (Neuwert).

    Ein Abzug des Versicherers mit dem Argument, dass ein bestimmter Gegenstand bereits mehrere Jahre alt war und lediglich noch einen geringen Zeitwert aufwies, ist mithin unzulässig.

    Über die Hausratversicherung kann also unter Umständen aus der alten und gebrauchten Couch eine neue Couch werden.

    Darüber hinaus sind durch den Haftpflichtversicherer jedoch auch Kosten im Zusammenhang dem Versicherungsfall zu ersetzen.

    Hierbei handelt es sich insbesondere um Aufräumkosten.

    Diese Leistung kann der Versicherungsnehmer wahlweise selbst erbringen und hierfür nach einem angemessenen Stundensatz Entschädigung von dem Versicherer verlangen.

     

    4. Häufige Einwände des Versicherers gegen seine Leistungspflicht

    Schaden beruht auf grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers:

    Der Versicherer ist gemäß § 61 VVG von seiner Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den versicherten Schaden selbst vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat.

    In der Praxis machen die Versicherer hierzu mit Abstand die meisten Einwendungen.

    Die Versicherer berufen sich beispielsweise darauf, dass die Wohnung nicht ausreichend gegen Einbruchdiebstahl gesichert war, ein offenes Feuer nicht ausreichend beobachtet worden ist oder Haushaltsgeräte bei Verlassen der Wohnung hätte ausgeschaltet werden müssen.

    Unendlich viele Konstellationen sind hierzu denkbar und kommen in der Praxis auch tatsächlich vor.

    Die Rechtsprechung hat diesbezüglich dementsprechend zahlreiche Einzelfälle entschieden, so dass eine Orientierung hieran möglich ist.

    Bei der Führung der Korrespondenz mit dem Versicherer ist genaue Kenntnis

    dieser Rechtsprechung dringend zu empfehlen.

    Einbruchdiebstahl nur vorgetäuscht:

    Oftmals wendet der Versicherer im Versicherungsfall beispielsweise ein, ein Gegenstand sei tatsächlich nicht durch Einbruchdiebstahl gestohlen worden.

    Insoweit obliegt es dem Versicherungsnehmer, die Voraussetzungen des geltend gemachten Schadens nachzuweisen.

    Hierbei ist nicht lediglich Kenntnis von der Rechtslage erforderlich, sondern es kommt auch darauf an, ob der Versicherungsnehmer den erforderlichen Nachweis führen kann.

    Dies stellt sich für den Versicherungsnehmer nicht selten schwierig dar, so dass der Versicherer schon aus diesem Grunde eine Zahlung vermeiden kann.

    Dem Versicherungsnehmer kommt es jedoch zu Gute, dass die Rechtsprechung das Regelwerk der abgestuften Darlegungs- und Beweislast entwickelt hat.

    Hiernach reicht es aus, wenn der Versicherungsnehmer Anzeichen darlegt und beweist, welche mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Entwendung schließen lassen (äußeres Bild des Diebstahls).

    Hiernach obliegt es dann dem Versicherer seinerseits zu beweisen, dass der Diebstahl mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nur vorgetäuscht ist.

    Der Versicherungsnehmer hat eine Obliegenheitsverletzung begangen:

    Zu den Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Versicherungsfall gehörte es insbesondere, dass der Versicherungsnehmer unverzüglich

    • dem Versicherer den Schaden anzeigt
    • einen Schaden durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus oder Raub der zuständigen Polizeidienststelle anzeigt
    • der zuständigen Polizeidienststelle ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen eingereicht
    • den Schaden nach Möglichkeit mindert.

    Fraglich ist insoweit jedoch häufig, ob eine Obliegenheitsverletzung dem Versicherungsnehmer auch in der Weise zuzurechnen ist, dass der Versicherer hierdurch leistungsfrei wird. Oftmals wird eine Obliegenheitsverletzung nämlich entschuldbarer sein.

    Die Abgrenzung ist im Einzelnen oftmals schwierig, die Rechtsprechung hat diesbezüglich jedoch schon unzählige Einzelfälle entschieden, so dass eine Orientierung hieran möglich ist.

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