Verkehrsunfallrecht

    Bei der Unfallschadensregulierung ist es wesentlich, dass die Schadensregulierung sowohl schnell als auch vollumfänglich erfolgt.

    Der Rechtsanwalt als Verkehrsrechtler übernimmt für den Unfallbeteiligten nicht lediglich die lästige Korrespondenz mit dem beteiligten Versicherer, sondern trägt auch dafür Sorge, dass der unfallbeteiligte Mandant auch wirklich alles erhält, was ihm zusteht.

    Soweit der Unfallgegner den Verkehrsunfall verursacht hat, sind die entstehenden Rechtsanwaltskosten zudem durch den Unfallgegner beziehungsweise seinen Haftpflichtversicherer zu tragen.

    Wie die Schadensregulierung erfolgt, richtet sich im wesentlichen danach, wer den Verkehrsunfall verursacht hat:

     

    • Der Unfallgegner hat den Verkehrsunfall verursacht:

    In diesem Fall gilt der Grundsatz, dass der Unfallgegner beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherer dem Geschädigten den gesamten Schaden zu ersetzen hat.

    Der Geschädigte ist soweit als möglich so zu stellen, wie wenn der Verkehrsunfall nicht eingetreten wäre (das Fahrzeug wäre dann unbeschädigt, also sind die Reparaturkosten zu ersetzen; das Fahrzeug stünde durchgängig zur Verfügung, also besteht ein Anspruch auf ein Mietfahrzeug oder wahlweise eine Nutzungsentschädigung während der Reparaturzeit; ohne den Unfall hätte die Theatervorstellung besucht werden können, also sind die Theaterkarten zu ersetzen...).

    Der gegnerische Haftpflichtversicherer rechnet demgegenüber allein die geltend gemachten Schäden ab.

    Zahlreiche Schadensersatzansprüche sind dem Geschädigten in der Regel unbekannt, so dass allein deshalb hierauf auch keine Zahlung durch den gegnerischen Haftpflichtversicherer erfolgt.

    Besonders wichtig ist die anwaltliche Vertretung selbstverständlich, wenn Personenschäden entstanden sind.

    Regelmäßig weiß der Geschädigte nicht, dass ihm neben dem Schmerzensgeld oftmals auch ein Ersatz für den entstandenen Haushaltsführungsschaden zusteht.

    Insbesondere bei verbleibenden Dauerschäden übersteigt der Schadensersatzanspruch wegen des entstandenen Haushaltsführungsschaden den Schadensersatzanspruch auf Schmerzensgeld um ein vielfaches.

     

    • Der Verkehrsunfall wurde selbst verursacht:

    In diesem Fall ist der entstandene Schaden bei der eigenen Kaskoversicherung geltend zu machen.

    Der Kaskoversicherer wird gegebenenfalls einwenden, er sei leistungsfrei, weil der Verkehrsunfall grob fahrlässig verursacht worden sei (§ 61 VVG). Dies beispielsweise wegen eines Vorfahrtverstoßes oder eines Rotlichtverstoßes.

    In der Rechtsprechung sind tausende von Entscheidungen dazu ergangen, wann welche Verkehrsverstöße als grob fahrlässig zu bewerten sind, wodurch sich eine komplexe Rechtslage ergeben hat, welche zu berücksichtigen und dem Versicherer entgegenzuhalten ist.

    Entscheidend sind insoweit häufig auch Fragen der Beweislast, so dass auch insoweit entsprechende Kenntnisse erforderlich sind.

    Gerade also bei diesem Problemkreis können bei angemessener anwaltlicher Vertretung Ansprüche gegen den Versicherer durchgesetzt werden, welche andernfalls nicht hätten verwirklicht werden können.

     

    • Die Unfallbeteiligten trifft jeweils eine Teilschuld oder die Unfallverursachung ist streitig:

    Bei dieser Konstellation ist zu entscheiden, ob beziehungsweise in welchem Umfang der entstandene Schaden bei dem Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherung geltend zu machen ist.

    Diese Entscheidung setzt eine schnelle Aufklärung des Unfallgeschehens voraus.

    Hierzu ist häufig die Einsichtnahme in die polizeiliche Ermittlungsakte erforderlich, denn in dieser befinden sich die Feststellungen der unfallaufnehmenden Polizeibeamten sowie die aufgenommenen Zeugenaussagen.

    Im Gegensatz zu den Unfallbeteiligten ist ein Rechtsanwalt zur Einsichtnahme in die polizeiliche Ermittlungsakte berechtigt.

    Nach erfolgter Akteneinsicht kann sodann sachgerecht entschieden werden, ob der Unfallschaden vollumfänglich oder teilweise bei dem Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherer geltend gemacht wird.

    Wird erkennbar, dass der unfallgegnerische Haftpflichtversicherer die Schadensregulierung nicht zeitnah, gegebenenfalls erst nach einer langwierigen gerichtlichen Auseinandersetzung vornehmen wird, besteht alternativ die Möglichkeit zunächst die eigene Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen.

    Hierbei verbleiben zwar zunächst Schäden, welche nicht reguliert werden, wie beispielsweise Kosten für ein Mietfahrzeug, Personenschäden sowie die Belastung durch die unfallbedingte Höherstufung der Versicherungsbeiträge ( „Prämie“ ). Diese Schäden können jedoch gegen den Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherer weiter verfolgt werden.

    Vorteilhaft ist bei dieser Vorgehensweise, dass der Großteil der entstandenen Schäden vorab und schnell reguliert wird.

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