Reserücktrittskostenversicherung

    1. Versicherte Kosten

    Bei Nichtantritt einer bereits gebuchten Reise ist der Versicherer verpflichtet, die vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten zu erstatten.

    Der Nichtantritt der Reise liegt vor, wenn noch keine einzige Leistung, beispielsweise der Pauschalreise, in Anspruch genommen worden ist.

    Bei Abbruch der Reise werden zudem auch zusätzlich die entstehenden Rückreise- kosten ersetzt.

     

    2. Versichertes Risiko

    Nicht ausreichend für die Leistungspflicht des Versicherers ist mithin, dass die Reise nicht angetreten wurde, es muss auch der Eintritt des versicherten Risikos hinzukommen.

    Die Leistungspflicht des Versicherers selbst also den Eintritt des versicherten Risikos voraus.

    Das versicherte Risiko ist eindeutig eingetreten bei Tod des Versicherten.

    Das versicherte Risiko ist jedoch auch eingetretenen bei einem schweren Unfall oder einer schweren Erkrankung des Versicherten.

    Gleiches gilt bei einem schweren Unfall oder einer schweren Erkrankung eines nahen Verwandten des Versicherten.

    Nichtig hiervon erfasst sind grundsätzlich andere Personen, also beispielsweise der Freund oder die Freundin, mit welchem oder mit welcher die Reise unternommen werden soll.

    Anders verhält sich dies allgemein nur dann, wenn bereits die Buchung der Reise und der Abschluss des Versicherungsvertrages für beide Reisegefährten gemeinsam erfolgt sind.

    Dies jedoch unter der weiteren Voraussetzung, dass der Reisegefährte stirbt, verunfallt oder erkrankt.

    Verschiedene Reiseversicherer verwenden jedoch Versicherungsbedingungen, welche den Versicherungsschutz auch auf die Reisegefährten ausdehnen, indem sie die Reisegefährten als versicherte Personengruppe einstufen

    Ebenfalls ist das versicherte Risiko eingetreten bei Eintritt einer Schwangerschaft.

    Darüber hinaus sind auch weitere Umstände als Eintritt des versicherten Risikos möglich.

     

    3. Risikoausschlüsse

    Die Leistungspflicht des Versicherers ist von vornherein ausgeschlossen, wenn der Nichtantritt der Reise oder der Reiseabbruch auf einem vorhersehbaren Versicherungsfall oder auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer beruht.

    Fraglich ist, wann eine Herbeiführung des Versicherungsfalls als grobfahrlässig eingestuft werden kann.

    Die Rechtsprechung hat hierzu bereits zahlreiche Fälle entschieden, an welchen eine Orientierung möglich ist.

     

    4. Entschädigungsleistung

    Der Versicherer haftet lediglich bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.

    Regelmäßig ist hiervon noch ein Selbstbehalt in Abzug zu bringen.

    Die Einzelheiten richten sich nach dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag.

     

    5. Obliegenheiten

    Den Versicherungsnehmer treffen im Versicherungsfall verschiedener Obliegenheiten.

    Eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung führt dann zur Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn die Obliegenheitsverletzung als relevant zu beurteilen ist.

    Dies ist dann der Fall, wenn die Obliegenheitsverletzung generell geeignet ist, berechtigte Interessen des Versicherers zu gefährden.

    Die Leistungsfreiheit des Versicherers setzt in diesem Fall auch eine entsprechende Belehrung durch den Versicherer voraus.

    Demgegenüber wird der Versicherer bei einer bloß grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung lediglich dann leistungsfrei, wenn gerade diese Obliegenheitsverletzung Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls dem Grunde oder der Höhe nach hatte.

    Im Einzelnen obliegt es dem Versicherungsnehmer insbesondere, den Versicherungsfall unverzüglich zu melden, ebenfalls unverzüglich die Reise zu stornieren und dem Versicherer alle sachdienlichen Auskünfte zu erteilen.

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